Satzung keh.net online e.V.
Satzung des keh.net online e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "keh.net online e.V." ("keh.net" e.V.)
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Abensberg.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
(2) Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere
     a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Einrichtungen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Internet und seine Möglichkeiten heranführen,
     b) hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben, und
     c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet
     a) durch Tod,
     b) durch Austritt,
     c) durch Ausschluß.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, E-Mail ist zulässig. Kündigung ist jederzeit möglich. Von bereits erhobenen Beiträgen gibt es keine Rückerstattung.
(5) Der Ausschluß erfolgt
     a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist ,
     b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
     c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
(6) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(8) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Neu eintretende Mitglieder sind erst dann berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, wenn der Mitgliedsbeitrag vollständig entrichtet ist.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Die Vorstandschaft kann mit zwei Beisitzern ergänzt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Die Neuwahlen müssen aber bis spätestens einen Monat des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 7
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
     a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
     b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
     c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
     d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
     e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
     f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,-- EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der gesamte Vorstand zugestimmt hat (vereinsinterne Regelung).
(4) Darlehensaufnahmen für den Verein sind durch die Mitgliederversammlung zu billigen.

§ 8
Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage, per E-Mail zu laden, besser sind 8 Tage.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind (vereinsinterne Regelung). Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(3) Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. In diesem Fall ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
(4) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 9
Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Die/der Kassenverwalter führt ein Kassenbuch und überwacht die Bankkonten des Vereins. Er/sie müssen zu Beginn des Jahres den Mitgliedsbeitrag hereinholen.
(3) Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - oder bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Ausgaben für den Verein dürfen nur auf Grund von Vorstandschaftsbeschlüssen getätigt werden, oder wenn dies der Vorsitzende anordnet und es sich um mindere Beträge handelt. Die Anordnung muß mindestens per E-Mail ergehen.
(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils für ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
     a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
     b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
     c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
     d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung deren Erlaß für erforderlich hält,
     e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
     f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen, E-Mail ist zulässig. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Beschlußfähig zu behandelnde Anträge sind vom Vorstand vorzuberaten, es sei denn, es handelt sich um Anfragen, die von der Vorstandschaft ad hoc behandelt werden können. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nich für Satzungsänderungen.

§ 11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
(3) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 12
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Abensberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.05.1996 errichtet.

Satzungsänderungen:

Ergänzungen und Streichungen in § 5 Ziffer 3 Satz 2 u. 3, § 7 Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2 Satz 1 u. 3, § 8 Ziffer 4, § 9 Ziffer 1, § 10 Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 2 u. 3, Ziffer 4 und § 11 Ziffer 3, Ziffer 5 Satz 1, Ziffer 6 Satz 3 durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 27.02.1999.

Ergänzungen und Streichungen in § 1 Ziffer 1, § 2 Ziffer 2a, § 4 Ziffer 1, Ziffer 2, § 7 Ziffer 3 Satz 1 und 2, § 10 Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 5 Satz 2, 3 und 4 und § 11 Ziffer 3 durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 26.11.2000.

Ergänzungen und Streichungen in § 4 Ziffer 4 und § 12 Ziffer 2 durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 18.01.2004.

Änderung in § 1 Ziffer 1 durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 26.04.2005.

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